1787 - Jagd-, Forst- und Holzordnung des Klosterstaats Ottobeuren

Titel

1787 - Jagd-, Forst- und Holzordnung des Klosterstaats Ottobeuren

Beschreibung

Göhl Honorat (Hrsg.): Reichs Gottshaus Ottobeurische Jagd- Forst- und Holzordnung, (Ottobeuren), 1787, 11 S.

Das vorliegende Dokument aus dem Besitz der Bayerischen Staatsbibliothek hat die Signatur „4 Bavar. 1010 m“ und kann dort online abgerufen werden. Inhaltlich gegliedert sind die Paragraphen wie folgt: Jagdordnung (1 - 7), Forst- und Holzordnung (8 - 27), Fischordnung (28 und 29)

Es zeigt die starke Reglementierung jeglicher Holznutzung und gibt daneben Hinweise zur Jagd. Verstöße waren meist bußgeldbewehrt. Erstattete jemand Anzeige, so wurden ihm zur Belohnung 25% der Schadens zugesprochen. Dabei wurde sogar die Wahrung Anonymität zugesichert, Zitat:
„denjenigen, welche solche Verbrecher anzeigen, solle nach Beschaffenheit der Sachen von denen Strafen der 4te Theil abgefolget, und darzu noch ihr Namen in geheim gehalten werden.“

Abt Honorat Göhl (*1733, Amtszeit von 1767 - 1802) war der letzte Abt bis zur Aufhebung des Klosters in der Säkularisation.

Ltd. Forstdirektor Rainer Nützel vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Mindelheim (ALF) hat den heute teils schwer verständlichen Text dankenswerterweise in modernes Deutsch übertragen und kommentiert.
Abschrift 12/2012: Johanna Fendt
Bearbeitung und Grafiken: Helmut Scharpf

Ergänzung:
Für die Jahre 1506 und 1744 schrieb der Memminger Chronist Jakob Friedrich Unold auf den Seiten 121 und 379 seines 1826 erschinenen Buches: Geschichte der Stadt Memmingen: Vom Anfang der Stadt bis zum Tod Maximilian Josephs I. Königs v. Bayern.

S. 121
1506.
In diesem Jahr begannen die Jagdstreitigkeiten der Stadt [Memmingen] mit Ottobeuren wegen der freien Bürsch [Pirsch] und wurden erst im Jahr 1508 ganz beygelegt. Die Stadt verlangt nemlich nach altem Recht und Herkommen die freye Jagd vom Felsenberg nach Dietratsried [Dietratried], Bibelsperg [Bibelsberg], von da an die lange Brücke und in die Fürsthalden. Dieß wollte Ottobeuren nicht zugeben, doch endlich kam ein gütlicher Vergleich zu Stande, und die Stadt bekam die Jagd allein von Ungarhausen [Ungerhausen] bis in die Siglereck [?] und aufwärts bis zum Badhaus in Hawangen, durfte auch am Teisselberg [Theinselberg] jagen auf Wachteln, Rebhühner, Füchse und Hasen.

S. 379
1744.

Wegen dem Mitjagen im Ungarhauserwald [Ungerhauser Wald] von Hawangen bis an die alte und neue Günz wurde zwischen der Stadt [Memmingen] und Ottobeuren ein Vertrag geschlossen, und eine Jagdordnung für den Ungarhauserwald, Bergergemeind- und Hawanger- Herrenholz gemacht, daß diese Holzungen gebannt seyn sollen bis auf das Hart, und nur einzelne Patricier dort jagen dürfen; von Michaeli jage Stadt und Ottobeuren gemeinschaftlich und das Wildpret werde getheilt; eine Rehgaiß [Rehgeiß] dürfe nie geschossen werden. Die Stadt hatte versucht, auch mit der übrigen Nachbarschaft Verträge wegen der freien Bürsch [Pirsch] zu machen, denn die Jagd war sehr untergegangen; es glückte ihr aber nicht.

Unold hat auch zwei Bände speziell zur Geschichte des Dreißigjährigen Krieges in und um Memmingen verfasst, wovon einer im virtuellen Museum als Abschrift abrufbar ist. Link Unold.

Urheber

Abt Honorat Göhl

Quelle

Stabi München

Verleger

Helmut Scharpf

Datum

1787-03-17

Mitarbeiter

Johanna Fendt, Rainer Nützel

Rechte

nur für private Zwecke