04.11.1762 - Abt Anselm Erb lässt die Schulordnung drucken

Titel

04.11.1762 - Abt Anselm Erb lässt die Schulordnung drucken

Beschreibung

Seit 1713 gab es eine verbesserte, 1753 eine erweiterte Schulordnung. Den Familienoberhäuptern war darin „eine gute Kinderzucht“ empfohlen worden sowie die „fleißige Abschickung“ der Kinder in die Schulen. Doch die bislang nur mündlich geäußerte nachdrückliche Empfehlung („nachtrucksambst mündlich anrecommandiret“) stieß nicht auf fruchtbaren Boden. Selbst die „öffters widerholte Erinnerung und Landes-Vätterliche Ermahungen“ bei den „Baudings“ bzw. „Baudingen“ (ev. ist hier der jährliche „Schwörtag“ gemeint, bei dem die Ottobeurer Untertanen in den Kaisersaal kamen, um dem Abt die Treue zu schwören und die Rechtsverodnungen vorgelesen zu bekommen) halfen nicht.
Mit „größtem Mißbelieben“ wurde seitens der Abtes zur Kenntnis genommen, dass diesen Empfehlungen zu wenig Folge geleistet worden war. Deshalb ließ er die Schulordnung drucken und jedem Pfarrer, den Bürgermeistern („Gemeinds Vorgesetzten Amman“) und Lehrern („Schuel=Meisteren“) ein Exemplar zukommen.

„Hierinfahls nachläßig befundene Elteren“ sollten mit „unaußbleiblicher Straff“ belegt werden. Der Schuljahresanfang wurde auf das Fest des hl. Martin (11. November) festgelegt, das Schuljahresende wurde von der Kanzel herab verkündet, wobei auf S. 10 unten steht, es wäre „umb das Fest deß Hl. Vatters Benedicti“ - dem 11. Juli - „damit die Elteren ihre Kinder nachmahlen zu ihren Hauß-Geschäfften gebrauchen mögen“. In Ausnahmefällen („wegen nothwendiger Hauß-Arbeit“) war der Beginn des Schulbesuchs auch nach den Weihnachtsfeiertagen („Weynacht Feyrtägen“) möglich.
Die Klärung der Eignung für eine Einschulung nahm der Pfarrer oder Kaplan an zwei besonderen Sonn- oder Feiertagen vor („ ... die Knaben und Mägdlein in den Pfarr-Hof zu beruffen, selbe abzuhören u. umb also zu erkennen, ob sie von der Schuel können frey gesprochen werden, oder nit“). Auch am Schuljahresende waren die Pfarrer angehalten, die Schüler zu testen, „ob selbe genugsam lesen können“. Sollte das Erlernte wieder vergessen worden sein, dann wurde der Besuch der „Sommerschule“ notwendig, um diesem „allgemeinen Ubel abzuhelffen“. Sieben bis acht Winter soll ein „Christlicher Vatter“ sein Kind in die Schule schicken, auf die Arbeitskraft verzichten („dessen Arbeit manglen“) und das Schulgeld zahlen. Mit einem frustrierten Unterton heißt es zum schlechten Erfolg:
Und was geschicht ? die eigne Erfahrnuß lehret, daß vile 8. 9. Winter in die Schuel gegangen, jedannoch keinen Buchstaben schreiben noch lesen können.   Warumb ?  was sie im Winter gelehrnet, daß haben sie im Sommer vergessen, mithin ware die Zeit, der Schuel=Lohn, Mühe und Arbeit umbsonsten angewendet.

Der Unterricht fand von 7.30 - 10 und von 12 - 15 Uhr statt. Mädchen und Buben saßen getrennt, jüngere und ältere Schüler wurden gemischt, „damit eines dem anderen helffen könne“. Vor und nach der Schule wurde gebetet, auch Stundengebete waren vorgeschrieben. Am Donnerstag bei Schulende ging es um die Todesangst Christi am Ölberg („Agonia Christi“), am Freitag um den Tod am Kreuz („die Schidung Christi“). Vorbeter waren die Schüler selbst, nicht die Lehrer, „auf daß die Kinder solche selbsten ehender erlehrnen mögen“. Die Schüler sollten „alltäglich der H. Meß beywohnen“.

Das Lesen zu lernen sollte nicht über handgeschriebene Texte erfolgen, sondern über gedruckte. Kritik wurde an den Namenbüchl (eine Fibel) geübt: Die Kinder würden aus den „so benambsten (so genannten) Namen-Büchl, Brieff, und dergleichen, kein Wort von deme, was ein Christ zu wissen schuldig“, lernen.
Die Kinder sollten in die Lage versetzt werden, „auß einem Büchl betten, oder ein nutzliches Histori Buch lesen“ oder „in einem gemeinen Bett-Buch, oder dem Evangelio, ohne Fehler lesen“ zu können. Später heißt es zum Hauptansinnen: „... das haubt Absehen gegenwärtiger Schuel-Ordnung, nemblich daß eine Jugend lehrne, wisse, und in dem Werck außübe unsere Christ-Catholische Schuldigkeiten.“

Mit der bisherigen Lernmethode hatte man schlechte Erfahrungen gemacht („mehr Beschwerde, als Nutzen gebracht“). Der Lehrer führte „seinem Lehrling die Hand, und auf diese Weiß verstriche mancher Winter, ohne daß der Schueler selbsten einen Buchstaben formieren könnte“. Ab jetzt sollte der Lehrer die Buchstaben mit Feder oder Bleistift solange vorschreiben, bis die Buchstaben der Schüler mit denen des Lehrers identisch waren:
Der Schuel-Lehrer inskünfftig die Buchstaben mit der Feder, oder dem Bley-stefften, vormachen wird, welche sodann der Lehrling so lang mit der Feder nachmachen solle, biß selbe denen von seinem Lehr-Meister vorgemachten gleichen.

Verordnet wurde außerdem eine Hausaufgabe, die vom Lehrer „fleißig corrigieret werden muß“. Dabei wurde zur Schülermotivation ein Belohnungssytem („einen König machen“) eingeführt: Die Besten durften beim Kirchgang und bei Schulende vorneweg gehen.

Als recht fortschrittlich kann man folgende Anweisung bezüglich der Wertigkeit der Geschlechter werten:
Allhier ist die Verordnung gemacht, daß alle Knaben das Schreiben erlehrnen sollen. Die Mägdlein belangend ist solches gleichfalls zu wünschen, dann dises bey zerschidenen [verschiedenen] Gelegenheiten ihnen nutzlich sein kann.

Der Religionsunterricht hatte bislang nur einmal wöchentlich - an den Freitagen - stattgefunden. Das wäre nicht ausreichend gewesen. In der Schulordnung heißt es deshalb, es sei „gantz natürlich, daß die Gedächtnuß, 7. 8. jähriger Kinder sehr schwach; folgsam was ihnen vor 8. Tagen vorgetragen worden, in solcher Zeit gantz gewiß von denen mehrigsten vergessen wird, mithin die Mühe deß Christen-Lehrers, die Zeit und der Lohn fruchtlos ist“. Die Christenlehr - also der Religionsunterricht - solle deshalb zusätzlich an den Mittwochen stattfinden; Hintergedanke war auch eine Art moderne Lernzielkontrolle:
 ... das, was am Mitwoch denen Schuelern ist erkläret, und zu wissen aufgetragen worden, ein solches am nächsten Freytag solle widerhollet, gefraget, und wann es vonnöthen neuer-dingen explicieret [erklärt] werden.

Da es bei vielen Erwachsenen an den christlichen Grundsätzen und am Wissen um die wichtigsten Lehren mangele, wurden alle unter 18-Jährigen, die Schwächen beim Lesen zeigten, eine erneute Schulpflicht verordnet,
daß alle, so unter 18. Jahr seynd, und den Druck nit vollkommen lesen können, verbunden seyn sollen, in so lang in die Schuel zu gehen, biß selbe, auf obenberührte Art ihren Hrn. Pfarrer Satisfaction geben werden.
Kindern, die nicht in der Lage waren, den Katechismus zu lesen, durfte kein anderes Buch gegeben werden. Zeitungen und Kalender, die „zu weilen der Jugend unanständige Sachen enthalten, sollen zuvor von denen Elteren oder Schuel-Meistern eingesehen werden.“

Nachdem sich viele Eltern angeblich nicht um das Seelenheil und um die Unterweisung in christlich-sittlichen Notwendigkeiten ihrer Kinder scherten („gar nichts, oder sehr wenig vor ihrer Kinder Seelen-Heyl beeyfferet seyn“), war die „weltliche Obrigkeit vermüsset derley Eltern mit expressen Befehlen und Straffen an ihre Schuldigkeit anzuhalten“.
Das Schulgeld (der „Schuel-Lohn“) musste jeden Samstag (in hier nicht definierter Höhe) gezahlt werden. Feiertage während der Woche waren nicht abzugsfähig. Von der richtigen Verwendung des Schulgeldes sollten sich die Eltern überzeugen, indem sie ihre Kinder nach der Schule abhörten.

Die Autorität der Lehrer sollte uneingeschränkt - dankbar - akzeptiert werden. Nicht auf den sollte losgegangen werden, der bestraft, es galt vielmehr, die Kinder zu Hause erneut abzustrafen. Sonst führe dies zum Erwachsen einer „gottlosen Jugend“. Solche unartige Eltern verdienten es, selbst bestraft zu werden:
Vor allen anderen aber sündigen vor GOtt die jenige Eltern, welche, wann ihre Kinder etwann in der Schuel oder Kirch etc. wegen ihrer Ungezogenheit bestraffet werden, über den Bestraffenden selbsten mit harten Worten, Betrohungen, oder auf andere straffbahre Weiß loßgehen, an statt daß sie selbem vor die Zucht sollten Dancksagen, und ihre Kinder zu Hauß neuer-dingen abstraffen : worauß dann nichts als eine Gottlose Jugend erwachsen kan ; verdienen auch solche unartige Eltern mit harter Straff angesehen zu werden.

Immerhin galt auch ein Lehrer nicht als unfehlbar. Im sechsten Kapitel heißt es: „Solte sich in ein oder dem anderen ein mercklicher Abgang oder Fehler zeigen, solle solches von dem Ammann deß Dorffs bey Gnädiger Herrschafft in bälde angezeiget werden.“

Den Eltern von Schulschwänzern (ein Fernbleiben „ohne billiche Ursach“) drohte eine Anzeige durch den „Ambt-Knecht deß Dorffs“.

Ein Lehrer war verpflichtet, um die Adventszeit ein „Register seiner unterhabenden Schuel-Kinder an einen jeweiligen Herrn Pater Prior, als Ordinarij Schuel-Visitatorem, einzuschicken“.

Der Anhang auf Seite 12 beschreibt noch einige Einzelheiten:
Es passiere oft, „absonderlich (besonders) bey unsern verderbten Zeiten“, dass selbst aus wohl unterwissenen (unterwiesenen) und wohl gesitteten Kindern aus Dauben (Tauben) „Raben werden“. Waren Buben jünger als 16 oder 17 Jahre, dann durften sie während des Gottesdienstes nicht auf die Port-Kirchen gelassen werden, sondern mussten „in dem Chor, also vor denen Augen deß Hr. Pfarrers, Schuel-Meisters, und Eltern, verbleiben“.
Erwachsene ledige Burschen sollten durch die Anwesenheit der Amtsknechte auf jeder Kirchenempore „umb alles Geschwätz, Lachen, Unehrenbietigkeiten“ abgehalten werden. In Ermangelung eines Amtsknechts („in Abgang dessen“) wurde „ein Christ-eyfriger Mann auß der Gemeinde bestellet werden, so die Außgelassene abhalten, und nach dreymahliger Abmahnung Gnädiger Obrigkeit anzeigen werden“.
Waren Sohn oder Tochter jünger als 20, dann durften sie nicht zu „offentlichen Spihl-Leuthen“ gelassen werden - ausgenommen bei Hochzeiten. Wurden Spielleute bei Hochzeiten oder „zu gewisen Jahrs-Zeiten“ zugelassen, durften sich Kinder weder im Wirtshaus („Würths-Hauß“), noch in dessen Umfeld aufhalten. Die Überwachung oblag wiederum den Amtsknechten. Doch auch die Eltern waren gefordert: „... es sollen also auch die Eltern ihre Kinder von dieser bösen Gelegenheit, bey sonst unaußbleiblicher Straff, ab, und zu Hauß behalten“.

Am Ende wurde nochmals betont, wie wichtig der Schulbesuch sei. Säumigen Eltern wurden folgende Konsequenzen angedroht:
... die saumseelige Elteren hingegen, welche ihre Kinder nicht in die Schuel gehen lassen, ohne Zeit-Verlurst, auch ohne ansehen der Persohnen bey Gnädiger Herrschafft anzeigen sollen, umb gegen dieselbe mit unaußbleiblicher hocher Bestraffung fürfahren zu können.

Damit sich keiner auf Unwissenheit berufen konnte, war „vorstehende Schuel-Ordnung bey zusammen geruffener Gemeind all-jährlich offentlich vor- und abzulesen ...“
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Literaturzitat:
Erb, Anselm, Sedlmayr, Petrus: Schuel-Ordnung. Wie selbe dermahlen in deß Löbl. ReichsGOtts-Hauß Ottobeyrisch Herrschafft eingeführet, und zum besten der Jugend, genaue zu beobachten anbefohlen worden, [vermutl. Wanckenmiller, Ottobeuren], 04.11.1762, 12 S.

Das Digitalisat (Scan und Nachbearbeitung Helmut Scharpf, 08/2016) hat ca. 10,3 MB und kann über den zweiten Reiter von links unten abgerufen werden oder hier.
Dem Klosterarchivar, Pater Rupert Prusinovsky OSB, sei für die Bereitstellung des Originales herzlich gedankt.
Informationen zum Wappen von Abt Anselm Erb finden Sie hier: sein Wappen.

Die Abschrift (hier als Word / hier als pdf) erstellte Franz Bermeitinger, Ottobeuren. Auch ihm gilt ein herzlicher Dank für seine Mühe!

Urheber

Abt Anselm Erb und Prior Pater Petrus Sedlmayr

Quelle

Klosterarchiv Ottobeuren, Pater Rupert Prusinovsky

Verleger

Helmut Scharpf

Datum

1762

Mitarbeiter

Franz Bermeitinger (Abschrift)

Rechte

an sich gemeinfrei