05.04.1897 – Richtfest für das Wohnhaus von Baumeister Johann Mayer in der Luitpoldstraße

Titel

05.04.1897 – Richtfest für das Wohnhaus von Baumeister Johann Mayer in der Luitpoldstraße

Beschreibung

Am 5. Februar 1897 wandte sich Baumeister Johann Baptist Mayer im Ottobeurer Wochenblatt erstmals an die Öffentlichkeit:
Geschäfts-Empfehlung
Hiermit erlaube ich mir, dem geehrten Publikum von hier und der Umgebung die ergebenste Mitteilung zu machen, daß ich auf hiesigem Platze ein Baugeschäft errichtet habe.
Indem ich mir die Bitte erlaube, mein Geschäft durch Vertrauen zu unterstützen, gebe ich die Versicherung, durch pünktliche und sorgfältige Ausführung der mir übertragenen Arbeiten sowie durch billige Preisnotierung die Zufriedenheit meiner Auftraggeber zu erwerben.
Empfehle mich daher zur Übernahme aller in das Baufach einschlagenden Arbeiten, insbesondere zur Ausfertigung von Plänen und Kostenvoranschlägen, von Neubauten sowie zur Übernahme der letzteren unter Zusicherung gewissenhafter und rechtzeitiger Ausführung.
Geschätzten Aufträgen sieht entgegen
Hochachtungsvoll
Ottobeuren, im Februar 1897.
Mayer Joh., Baumeister.

Die beste Werbung für seinen Betrieb dürfte sein eigenes Wohnhaus in der Luitpoldstraße gewesen sein (s. Fotos). Im April 1897 wurde das Richtfest gefeiert. Die Zweiteilung des Hauses zeigt sich auch 2023 noch: zum einen durch zwei verschiedene Hausnummern (Luitpoldstraße 32 und 34), zuzm anderen durch zwei verschiedene Eingänge. Dies hatte den Hintergrund, dass die Familie Mayer selbst im östlichen Teil wohnte, während im westlichen Gebäudeteil Mitarbeiter untergebracht waren.
(Ein Foto lässt sich nur auf Umwegen öffnen; es zeigt dieselbe Szene, gescannt wurde es in schwarz-weiß.)

Die Annonce erschien im Februar noch ein zweites Mal. Im Jahr 1897 erschien anschließend nicht mehr allzu viel; wir können dennoch einige Puzzle-Teile zusammensetzen:

Am 19.08.1897 kam es in der Rubrik „Ordentliche Schöffengerichtssitzung am Königlichen Amtsgerichte Ottobeuren“ zu folgender Meldung:
Eichele Georg, Gastwirth in Ottobeuren und Mayer Johann, Maurermeister von dort, wegen Körperverletzung. Urtheil: Je 10 Mark Geldstrafe, ev. 2 Tage Gefängnis; beide 20 Mark. Buße und Kostentragung.
(Unklar ist freilich, ob der Baumeister Johann Baptist Mayer und der Maurermeister Johann Mayer ein und dieselbe Person waren.)

Am 17.03.1898 (auf S. 2) sucht Baumeister Mayer Maurer. Er gibt zugleich bekannt, dass er „im Besitze einer Kiesgrube sei und die Ware als Sand, Kies und Felsen zu annehmbaren Preisen liefere“. (Man beachte auf der Seite außerdem die „Oberpolizeilichen Vorschriften über den Radverkehr im Königreich Bayern“!)

02.09.1898 (auf S. 3), in den Geburtsanzeigen für den Monat August:
18.08.1898, Josephine, Tochter des Maurermeisters Johann Mayer von hier.
(Wiederum der Hinweis, dass es sich beim Genannten nicht um den Baumeister handelt!)

03.11.1898 (Seite 8): Der Hinweis auf die „Reichsgewerbeordnung“ und ein in dem Zusammenhang ergangenes Urteil ist lesenswert:
Zur Warnung: Nach der Reichsgewerbeordnung ist es Baumeistern, Palieren [Polieren], Vorarbeitern etc. verboten, ihren Arbeitern den Lohn im Wirthshause auszubezahlen. Zuwiderhandlungen werden bestraft. Deshalb erhielt ein Vorarbeiter ...

Urheber

unbekannt

Quelle

Maria Mayer

Datum

1897-04-05

Rechte

gemeinfrei