31.01.1783 - Erlass der „Ottobeurischen Mühlordnung“

Titel

31.01.1783 - Erlass der „Ottobeurischen Mühlordnung“

Beschreibung

„Der vor kommt, der Mahlt vor" - den Spruch kennen wir in abgewandelter Form immer noch; damals erfuhr er in den Ottobeurer Mühlen tägliche Anwendung. Liest man die 38 Vorschriften der „Ottobeurer Mühlordnung“, dann sieht man zunächst eine ganze Reihe von technischen Vorgaben im Fokus der Verordnung. Auf den zweiten Blick erkennt man eine Vielzahl recht moderner Ansätze: von der Erhaltung eines guten technischen Zustands, zu Hygienbestimmungen, zur Qualitätssicherung, Einhaltung der Handwerksordnung oder zur Frage der Gleichbehandlung der „Mahlgäste“ - egal ob reich oder arm, egal ob Ottobeurer oder „Ausländer“ (also z.B. Markt Rettenbacher, Laubener, Lachener oder Memmingerberger, wie hier zu sehen ist).

Hygiene wurde großgeschrieben: „... die zum Mahlen oder Gärben in die Mühle bringende Kornfrüchten von allen schädlichen Unreinigkeiten, als Steinen, Nägeln oder anderen zuvor behörig säubern ...“ / „... vor einer jeden Mühlthür, oder Eingang in die Mühle ein Fußeisen zum Schuh abbuzen vest gemacht werden, damit kein Unrath in die Mühlen eingetragen werde, sofort der Mahlgast sein etwann verschittetes Gut widerum voll und reinlich aufheben könne.“ Wenn in §23 davon die Rede ist, dass „kein Vieh oder Geflügel in die Mühle, oder Mühlthenne komme, damit dem Mahlgast an seinem Getreid oder Mehl kein Schaden zu gehen möge“, kann das zwar der Hygiene geschuldet sein, vermutlich geht es aber nur um das Wegfressen der Körner.
Für die Einhaltung sorgte ein „Beschauer“ oder „Schaumeister“ bei der „Mühlen-Beschau“, die ohne Ankündigung stattfinden konnte; es stand der Herrschaft frei, diese „jederzeit anzuordnen“.
Kam es zwischen den Müllern und seinen Kunden zu unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten, so konnte dies der Herrschaft gegenüber kundgetan werden („die Erkanntniß darüber zu machen“), die dann - im Sinne eines Schlichters oder Schiedsgerichts - über den Fall entschied. Zur Qualitätssicherung wurde bestimmt, dass wenigstens ein oder zwei Knechte „gehalten“ werden, die das Handwerk erlernt haben, falls der Mühlenbesitzer nicht selbst ein Müller ist. Zum Wohle der Kunden wurde Vetternwirtschaft und Übervorteilung sowie die Gleichbehandlung angesprochen. Die Bezahlung musste direkt an den Müller gehen („mit seinen Händen nemmen“), nicht an Dritte. Wie heute beim Jugendschutzgesetz, so gab es in den Mühlen Aushänge („an einem bequemen Ort angehäftet“) der vorliegenden Mühlordnung. Ob die allerdings jeder lesen konnte?

Was die vielen Fachbegriffe angeht, so wird deren Erklärung nur mit dem Betreiber eines Mühlenmuseums oder eines aktiven Betreibers gelingen: Sarg, Laufer, Gangstein, Bodenstein, Beutelkasten, Mühlbänke, Staubhäusel, Staubboden, Steinwerk, Dexelwerk, Büxwerk (Buxwerk), Gärbmühle (Gerbmühle), Fahlschrot (Fahlschröt), Geschell, Weißmühle, Scheidsieb / Balgsieb, Schränz (Schranz), Mahltür, Reedzuber, Kammräder, Mühltenne, pillen, Setzwaage, geviertes Richtscheit.

Die im Klosterarchiv gescannte Vorlage bestand aus einer dreiseitigen, gelochten Schwarz-Weiß-Kopie (Archivnummer II/3) und wurde per Bildbearbeitung wieder zusammengesetzt und nachbearbeitet. Die Abschrift umfasst alle der Zeit eigenen orthografischen Unwägbarkeiten: Wörter werden in einem Satz so, im nächsten anders geschrieben (Lauffer/ Laufer, höher/höcher, Bux/Büx, Getraid/ Getreid, Kehrwisch/ Kerwisch ...).

Eine altdeutsche Getreidemühle Mühle aus der Zeit von 1661 (Stand der Einrichtung: 1866) ist in unserer Nähe noch erhalten: die Katzbruimühle zwischen Markt Rettenbach und Köngetried. In Ottobeuren finden sich heute noch die Obere Mühle (Wagner) und die Untere Mühle (Hatzelmann); Richtung Moosbach die Eymühle.

Das Dokument von 1783 in höherer Auflösung können Sie hier herunterladen (ca. 13,6 MB; 600 dpi).

Eine Textversion mit Begriffserklärungen - nicht nur die vielen uns unbekannten technischen Begriffe -  ist hier abrufbar. (Wer weiß schon, dass „Pillen“ das Schärfen des Mühlsteins bedeutet?). Das früher in Süddeutschland weit verbreitete Mußmehl (Musmehl) ist ebenfalls in Vergessenheit geraten.

Hier die Abschrift der Urkunde:
Ottobeurische Mühlordnung.

Nachdeme anseiten Reichs Gottshaus-Ottobeurischer Herrschaft den samtlichen in allhiesiger Herrschaft angesessenen Müllern, wie eines jeden derselben Mühlwerk bestellet seyn solle, auch wie der Müller gegen seine Mahlgäste, und diese gegen den Müller in Zukunft sich zu verhalten haben, die nachstehende Mühlordnung verfassen zu lassen für nothwendig erachtet worden ; Als verhoffet man auch, Sie werden derselben genau nachkommen, und vor Straf zu hüten sich bestens angelegen seyn lassen ; zu dem Ende wird so wohl jeder Gemeind, als auch jedem Müller ein Exemplar zugestellet.

1.) Wann allenfalls ein Besitzer der Mühl selbst kein Müller, noch des Handwerks erfahren ist, so solle derselbe nach Beschaffenheit seiner Mühl ein- oder 2 Knecht halten, deren wenigst einer das Handwerk gelernet, und darauf gewandert ist, damit daß Mühlwerk wohl unterhalten, männiglich ohne Klag seye, und jedem daß Seinige getreulich abgemahlen werden möge. Welcher Müller aber hierwieder handeln, und die Mühle mit tauglichen Knechten nicht bestellen wurde, derselbe soll jedesmal zu Herrschaftl. willkürlicher Strafe gezogen werden.
2.) Ein jede Sarg von dem Stein einer jeden Mahlmühle soll künftighin nicht mehr dann einen Zoll an der weite halten, und wo man bey der Mühl-B'schau finden wurde, daß die Sarg weiter seye, als daß vorgeschriebene Maaß ist, so solle von jeder gegen diese Verordnung zu weit gehaltener Sarg ein Gulden Straf bezahlet werden : In welche der Müller gleichfahls verfällt, wenn anstatt der schon abgemahlenen Steinen, keine gute vorhanden seynd, oder die Sarg schadhaft ist.
3.) Bey jeder Mahlmühle solle der Gangstein, oder Laufen nicht breiter als der Bodenstein seyn, wie dann auch der Bodenstein und Laufer bey Strafe eines Gulden scharf gerichtet seyn sollen.
4.) An einer jeden Mahlmühle solle der Boden anderthalb Zoll höher seyn als die Schalen, wo aber ältere Mahlmühlen vorhanden, darf der Boden nicht weiter, als bis auf ¼ Zoll, daß ist, daß der Bodenstein über die Schalen wenigst ¼ Zoll gehe, unter Straff eines Gulden hingemahlen werden.
5.) Die Sarg an einer jeden neu gebauten Mahlmühle solle ob dem Lauffer einen halben Zoll in die Höche, und so lang dieselbe zugebrauchen ist, nicht mehrers als höchstens bis zu zwey Zoll halten, doch solle bey Besichtigung Gefahr und Ungefahr hiernach ermessen werden, die Sarg aber selbsten rund- und nicht löcherig seyn, unter Straf eines Gulden.
6.) Es sollen auch hinfüro die zwischen dem Rohr- und Beutel angebrachte, und unter Mühlkästen verdeckte neben Kästlen gänzlich abgeschaft und verbotten seyn. Da aber einer betretten wurde, welcher sich dergleichen verborgene neben Kästlen zugebrauchen Unterstehet, solle derselbe ohne weiters zu hocher Straf angehalten werden.
7.) Das Beutelloch solle an einer jeden Mahlmühle, darinn der Stecken gehet, nach eines jeden befugsame, gemacht seyn, daß Loch aber, dardurch der Stecken gehet, soll mit Leder am Stecken und Kasten wohl verschlagen werden, damit daß Mehl nit hinaus stauben könne.
8.) Ein jeder Beutelkasten solle gehäb, wohl verwahrt, verdeckt und so gemacht seyn, daß man daß Mehl allenthalben erlangen und auskehren könne, wie dann auch der Beutelkasten aller Orten an den Mühlbäncken wohl anstehen solle. Ubrigens aber werden bey den Aufsätzen am Beutelkasten die Einschnitt und Luftlöcher für nothwendig erachtet. Gleicher massen werden auch
9.) Bey denen Gärbmühlen die Staubhäuslen nach dießortiger Landesart für nuzlich erkennt : der Schlund aber darbey solle 3. Zoll in den Stein, und dritthalb Zoll in dem Höhler hinauf halten. Zu deme solle auch alles Steinwerk- Dexel- und Büx samt all übrigen bey Gärbmühlen erforderlichen Stücken in dauerhaftem guten Stande unterhalten werden, bey Straf eines Gulden.
10.) Ein jeder Mühlboden solle so nahe an einander verrindt, und so hergestellt werden, daß er ganz gehäb, und kein Durchgang darinnen seye, jeder Müller aber, bey welchem ein böser Mühlboden angetroffen wird, ist um einen Reichsthaler, oder nach Befund der Umstünden höhers- oder in andere Wege abzustraffen.
11.) Der Bux und Eisen am Mühlwerk sollen mit Leder, oder auf eine andere Art dermassen verwahrt und versichert seyn, daß sie ohne alle Durchgäng ganz gehäb seyen, doch daß der Bux gegen die eiserne Stangen einen viertels Zoll höcher seye, als gegen den Stein, und gegen den Stein solle der Bux eben und dem Stein gleich seyn, und so glemm am Eisen verfaßt, daß sie nicht röhre oder rinne : die Stein aber sollen dermassen gerist und gebaut seyn, daß der Ganger vom Loch an bis über daß Mittel des Steins einen guten Messerrucken tieffer gehauen seye, übrigens solle er eben und scharf seyn : wenn aber ein Stein nicht gut und gerecht ist, solle der Müller selben gar nicht aufziehen. Es haben also die Müller gute Obsorg zu tragen, daß sie bey widrigen Befund ein- oder des anderen Puncten dieses Artikels nicht zur Straff gezogen werden müssen, allermassen für jedes übertretten 1 fl. 30. kr. Straf gesetzt ist.
12.) Es solle der Bodenstein jedesmal in der Waag liegen, und an denen Roggen- und Gerbmühlen zwey Fahlschröt haben, zwey Zoll tief, zwey- und einen halben breit- und acht Zoll lang ins Winckelmeß eingehauen werden, dann solle jede Mühle im Dexel recht gehen, und selbiger niemalen zu weit heraus gemahlen werden. Welche Fehler nach Ermäßung der Beschauer abzustraffen sind.
13.) Item sollen die Stein recht im Mahl, nicht hohl, und die Schrot im Laufer aufs wenigst 2 Zoll tief seyn. Es solle auch der Bodenstein und Laufer eine gleiche weite haben. Bey Strafe ein Gulden.
14.) Nicht weniger soll daß Geschell um den Stein auf 4 Posten stehen, und kein Brett bey dem Rohr darunter seyn, damit daß Geschell, oder daß Rohl [Rohr], wann es reissen wurde, desto leichter gesehen werden. Bey Straf 30. kr.
15.) Es soll sich auch ein Müller befleissen, daß er bey einem jeden Gang gute Sieber habe : bey der Weißmühle zwey Scheidsieber eines enger, als das andere, bey der Roggenmühl ein Balgsieb, bey der Mußmehlmühle zwey Sieber eines enger als das andere, bey der Gärbmühle zwey Sieber eines enger als das ander, und zwo gute Wannen : was ob dem Sieb bleibt, so einer ausgärbt, solle auch wieder zu seiner Frucht geschüttet werden. Bey Straf 30. kr.
16.) Der Dexel, wann selber 2½ Zoll tief geführt wird, soll für nüzlicher als nur mit 1½ Zoll erachtet werden. Eben also wird auch
17.) Ein Staubboden, wo ein Müller einen halten kan, für nuzlicher als keiner erkennet.
18.) In denen Mühlen sollen auch alle Fensterlöcher, Läden, Schränz, und all anderes wordurch der Wind in die Mühlen gehen könnte, mit Gläßeren wol vermacht, und alle Oeffnungen dergestalt versorget werden, daß beym Mahlen durch einige Oeffnung nichts ausstauben, so fort dem Mahlgast hierdurch einiger Schaden nit zugehen könne. Beym gärben aber darf nur ein Fenster aufgethan werden, und wenn der Müller ausgegärbet hat, so solle dieses Fenster widerum zugeschlossen werden, bey Straf eines Gulden für jedes übertretten dieses Artikels.
19.) Die Wand gegen dem Wasser, und an der Seiten, die Mühlthennen, die Mühlböden und Stuhl sollen in denn Mühlen allenthalben eben- und reinlich seyn, auch vor einer jeden Mühlthür, oder Eingang in die Mühle ein Fußeisen zum Schuh abbuzen vest gemacht werden, damit kein Unrath in die Mühlen eingetragen werde, sofort der Mahlgast sein etwann verschittetes Gut widerum voll und reinlich aufheben könne. Die Böden aber unter den Kammräderen, wo es des Wassers halber seyn kan, sollen auch ganz, so viel möglich, trocken gehalten werden, bey Straf eines Gulden, so ein Müller zu bezahlen hat, der diesen vorgeschriebenen Artikel zu wieder handeln wird.
20.) Ein jeder Müller solle Vermög des 13ten Handwerks Artikels, oder deßen Knecht, der dem Mahlgast sein Getreid in der Mühle bereitet, den gebührenden Lohn mit seinen Händen, und sonst niemand anderer davon nemmen, bey Straf eines Gulden.
21.) Es solle auch in Zukunft einem jeden Hausmann, vorzüglichen aber denen Unterthanen in dasiger Gemeind daß Getreid, so sie in die Mühlen geben, es seye wenig oder viel, besonder und allein, und wo es möglich und dem Mahlgast nuzlich, mit keinem anderen Getraid vermischt, gemahlen, der Sack aber, worinn der Mahlgast sein Getreid geschittet hat, ohne desselben Beyseyn, wann er es verlangt, nicht geöffnet werden, unter der Straf eines Gulden.
22.) In einer jeden Mahlmühle sollen alle Gattungen des Getreid-Maaß vom Viertl, bis auf daß Dreyßgerl geeichtet, beschlagen, und ohnzerbrochen seyn, desgleichen Reedzuber, Mehlkästen, Beutel, Trög, Wannen, Sieb, Kehrwisch, ganz, und unschadhaft seyn und gehalten werden, wie dann auch in einer jeden Mühlen bey jedem Gang ein Kerwisch, zwey Sieb eines enger als das andere, zwey Beutel ganz und ohne Löcher vorhanden seyn und in daurhaften Stand unterhalten werden sollen. Wenn von obigen Stücken ein- oder das andere schadhaft oder abgängig erfunden wurde, wird der Müller nach Beschaffenheit des Fehlers zur Straf gezogen werden.
23.) Die Müller sollen auch fleißige Obsorg tragen, daß kein Vieh oder Geflügel in die Mühle, oder Mühlthennen komme, damit dem Mahlgast an seinem Getreid oder Mehl kein Schaden zu gehen möge : widrigenfalls der Müller einen Gulden Straf zu bezahlen hat.
24.) Die Mühlen, worinnen gemeiniglich die Becken Mahlen, sollen mit guten Griessteinen, auch aufs wenigst mit zweyerley guten Beuteln versehen, und dreyerley gute Sieb zum Gries- scheiden und läuteren zu jeder Mahlmühle geordnet seyn, die Müller und ihre Knecht aber sollen daß Getreid in Wannen, die ganz und unzerbrochen seynd, auftragen. Der Uebertretter dieses Artikels hat sich zu Erlag eines Gulden Straffällig gemacht.
25.) Ein jeder Müller, wann er die Mühle von Pillens, und anderer Sachen wegen aufhebt, mag die aufgehebte Mühle abkehren, und wann er die Mühle widerum aufgesezt hat, so solle derselbe eine frische Kleibe, oder den Zeug, den er davon genommen, widerum darauf schitten, darmit bemahlen, und bestätten, daß die Böden und Laufstein darvon gesäuberet, und die Sargen wiederum eingefüllet werden mögen : in Unterlassung deßen bey Straf eines Gulden.
26.) Wann ein Mahlgast bey seinem Getreid Gärben oder Mahlen selbst zugegen seyn, oder andere hierzu verordnen will, so solle der gebührende Lohn allein in desselben oder in der hierzu verordneten Gegenwart gegeben oder genommen werden. Unter ebenmäßiger Straf eines Gulden.
27.) Es solle auch jedem Mahlgast die von dem abgemahlenen Getreid abgefallene Kleyen so gleich nach dem Mahlen unabgängig geliefert werden. Der Mahlgast hingegen zum
28.) Solle die zum Mahlen oder Gärben in die Mühle bringende Kornfrüchten von allen schädlichen Unreinigkeiten, als Steinen, Nägeln oder anderen zuvor behörig säubern. Derjenige Mahlgast aber, so dieser Verordnung entgegen handeln wird, soll nach der bey Gnädiger Herrschaft beschehenen Anzeige mit einer seiner Nachläßigkeit angemessenen Straf unnachläßig abgewandlet werden.
29.) Insbesondere solle auch ein jeder Müller daß alte Sprichwort : Der vor kommt, der Mahlt vor, in obacht nemmen, und nicht etwann Freundschaft, Gunst, oder Schankung ansehen, und dem letzten vor dem ersten Mahlen, der Müller soll nicht den Becken, der daß Korn auf den Wucher mahlen lasset, vor dem Armen, der da nothleiden muß, und vor allem die inländische und in der Gemeind angesessene vor den ausländischen fertigen bey Straf zwey Gulden. Wurde allenfahls
30.) Ein Bauer von geringern Veesen zum Gärben in die Mühle bringen, die er etwann für seine Gülten auf den Gottshaus Kasten zu liefern gewillet ist, solle der Müller solche nicht gärben, auch nicht zweyerley Kern machen : wann solches Korn auf dem Kasten erfunden werden sollte, wird man den Bauer und Müller jeden um 6. fl. zur Straf ziehen.
31.) An Sonn- und gebottenen Feyrtägen soll kein Müller Mahlen, es werden dann aus Wassernoth vorhero solches von Gnädiger Herrschaft erlaubt bey Straf 3. fl. bey gleicher Straf an eben diesen Tägen solle kein Bauer Mahlens halber mit fahren, reuten, oder gehen in die Mühle sich begeben.
32.) Es soll auch ein Müller seine Seegmühlen fleißig führen, damit der Gatter nicht spießeckig gehe, und etwann das Holz kolig oder feurig werde, wie schon mehrmalen geschehen, und dardurch großer Schaden verursachet worden bey Straf 3. fl.    Und da eine solche Mühle unbrauchbar gefunden wurde, und ohngeachtet Mittel und Kundschaft vorhanden, selbige jedannoch zergehen liesse, so solle er nach Beschaffenheit des Orts, und Erkanntniß der B'schauer abgestraft werden.
33.) Ein jeder Müller solle in seiner Mühle mit einer gerechten Setzwaag, und gevierten Richtscheit versehen seyn bey Straf 1. fl.
34.) Wann ein Müller wieder Gnädige Herrschaft, oder wieder Schaumeister schmähet, soll derselbe in eine Straf von 10. fl. verfället seyn.
35.) Den Mühllohn betreffend solle es bey jeder Mühle in der Herrschaft darmit gehalten und genommen werden, wie es in der Handwerksordnung enthalten, und von Alters herkommen ist : daß aber durch die Müller niemand beschwert, noch eine Uebervortheilung, unter was Schein es immer seye, gesucht werde, sollen dieselbe gute Obsorg tragen. Wann sich aber dießfahls zwischen den Mahlgästen und Müllern Mißverstand und Irrung begeben sollte ; So hat Hochwürdig Gnädige Herrschaft die Erkanntniß hierüber zu machen, und zuentscheiden.
36.) Damit sich aber die Müller über diese Gnädige Verordnung nicht beschweren können, als wären sie übereilt worden ; so wird anmit denenselben, und einem jeden insbesondere eine Zeitfrist eines viertl Jahrs gestattet, in welcher Zeit ein jeder Müller nach Vorschrift dieser neuen Gnädigen Verordnung alle Mängel ersetzen solle. Wurde aber nach dieser bestimmten Zeit in ein- oder anderem Punct von den Müllern entgegen gehandelt, und bey vorzunehmender Beschau (die Hochwürdig Gnädiger Herrschaft jederzeit anzuordnen freystehet) ein- oder anderer Fehler erfunden werden, so sollen dieselbe für jedes Uebertretten der vorstehenden Artikeln abgestraft, auch nach Befund der Umständen mit höcherer Straf abgewandelt werden.
37.) Es solle auch vorbeschriebene Mühlordnung jährlich bey einer ohne dem abzuhaltenden Gemeinde offentlich verlesen, in denen Mühlen aber an einem bequemen Ort angehäftet werden, damit nicht allein die Müller, sondern auch die Mahlgäste in allen Vorfällen nach selber sich zu richten wissen. Und wann diese Mühlordnung in ein- oder anderem Punct nach Gnädiger Vorschrift nicht gehalten werden sollte, so mag solches bey Gnädiger Obrigkeit angebracht werden, um sodann über die angezeigte Fehler eine Besichtigung fürnemmen zu können. Endlichen und
38.) Hat Sich Hochwürdig Gnädige Herrschaft ausdrucklich vorbehalten nach Beschaffenheit der Zeit und Ort diese Gnädige Verordnung zu vermehren, oder zu vermindern, und abzuändern, auch andere und mehrere dießfalls zu erlassen.
Gegeben Ottobeuren den 31. Jenner 1783.

Urheber

vermutlich Abt Honorat Göhl

Quelle

Klosterarchiv; Pater Rupert Prusinovsky

Verleger

Helmut Scharpf

Datum

1783-01-31

Rechte

gemeinfrei