29.07.1745 – Das Ottobeurer Kastenamt erlässt strenge Ernte-Regeln

Titel

29.07.1745 – Das Ottobeurer Kastenamt erlässt strenge Ernte-Regeln

Beschreibung

Die Ernte („Einerndung“) der „sieben Feldfrüchte“ gab immer wieder Anlass zu Beanstandungen – es hatten sich „vile und grobe Mißhandlungen eingeschlichen“. Zum einen wurde der Zehent nicht zur Gänze abgegeben („Hinderschlagung“ bzw. „höchst straffmäßiger Betrug und Gefährde“), zum anderen schadeten sich die Bauern selbst, indem sie die Ernte zu früh („ohnzeitig“) einbrachten. (Was alles zu diesen sieben Feldfrüchten gehörte, ist nicht bekannt.)

Das Kastenamt des Ottobeurer Klosterstaats reagierte und erließ detaillierte und strenge Regeln – eine „gantz ernstliche Erndt- und Zehend-Ordnung“. Sie mussten jährlich von den Ortsbürgermeistern – den Ammännern und Hauptmännern (der Hauptmannschaften) – in öffentlichen Versammlungen („öffentliche Gemeindt“) verlesen werden. Die Felder mussten von „Oesch- und Kornhütern“ bewacht werden, für die Überwachung der Verordnung wurden „geschworne Zehend-Knechte“ eingesetzt.
Verstöße führten zu Schadenersatzforderungen und „empfindtlicher Bestraffung“. Es wurde alles bis ins kleinste Detail reglementiert.

Angelehnt an das „historische Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online“ hatte ein Kastenamt folgende Aufgaben:
„Dem Kastenamt oblag gemäss der neuzeitlichen landesherrlichen Verwaltungsorganisation die Administration des Vorratsspeichers und der diesem zufallenden Güter und Gefälle. Es war zuständig für die Einfuhr, saubere Verwahrung und Verwertung des Zehntgetreides, wobei nach günstigen Verkaufsjahren in Fehljahren nach Zukaufsmöglichkeiten Ausschau zu halten war.“

Siehe auch zur Definition der Hofkammer auf Wikipedia.

Das Siegel des Kastenamts (Kanzleisiegel) zeigt links das Stiftswappen (mit halbem Reichsadler), rechts das Konventswappen (mit Rosette), nicht jedoch das Wappen des regierenden Abtes (Abt Anselm Erb). Die umrahmenden Buchstaben, beginnend von rechts oben:
SIGILLVM CANCELLARIAE OTTOBVRANA

Hier die Abschrift des Originaltextes. Domenic Peter aus Neusäß hat sich hier einer erheblichen Mühe unterzogen, da die damalige Orthografie so gar nicht der heutigen entsprach. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter der „Arbeitsstelle für Bibelübersetzungen und religiöses Schrifttum des Mittelalters“ der Universität Augsburg ist er für diese Arbeitsleistung regelrecht berufen.
(Worttrennungen wurden aufgehoben, Umlaute zur leichteren Lesbarkeit als solche geschrieben.)

NAchdeme man an seithen Gnädiger Herrschaft gantz mißbeliebig in Erfahrung gebracht, welcher gestalten bey „Einerndung“ der sieben Feld-Früchten und Raichung deß Krafft Göttlichen Worts schuldigen Zehendens hin und wider vile und grobe Mißhandlungen eingeschlichen seyen, da nemblichen die Früchten nit nur allein zu Gnädiger Herrschaffts, sondern auch der Unterthanen selbst eignen grossen Nachtheil ohnzeitig abgeschnitten, zumahlen auch theils mit Hinderschlagung, theils aber vortheilhafftiger Raichung deß Zehen- dens höchst straffmäßiger Betrug und Gefährde unternommen wird: Als ist man abseithen Hochgedachter Gnädiger Herrschaft gemüßiget worden, nachstehende gantz ernstliche Erndt- und Zehend-Ordnung zu verfassen, mithin selbige denen Ammännern und Hauptmänner zu dem Ende anzufügen, damit selbe sothane Verordnung in dero Gemeindt-Schrein beylegen, und dero Ambts angehörigen vor der Erndt Jährlich bey offentlicher Gemeindt verlesen, folglich sich jeder hernach zu achten wissen möge. Und zwar solle

Zum Ersten jeder Ammann, oder Hauptmann mit Zuziehung zweyer Führer, oder Zehend-Knechten, und deß Orts Stadel-Maisters vor der Erndt jede Gattung so wohl Wintrigen, als Sommerigen Korns, ob es zum Schnitt zeitig genug, besichtigen, alsdann ihr gutbefinden durch den Stadel-Maister bey Löbl. Casten-Ambt ohnverweylt hinderbringen lassen, mithin

2tens vor erfolg Herrschaftlicher Erlaubnuß bey Straff 2. Reichs-Thaler einiges Getrayd zuschneiden, und einzuhaimbsen sich niemand unterstehen, und weilen auch

3tens bey theuren Zeiten, wie man einige Jahr her erfahren müssen, die Früchten auff dem Feld allerdings nit gesichert seynd, als hat man solchen fahls in jeder Gemeindt so vil Oesch- und Kornhüter, als es die Noth erhaischet, zeitlich aufzustellen. In ohnverhoffendter Ermanglung dessen wird der hierauß entspringende Schaden bey denen vorgesetzten, wie auch denen jenigen, so sich hierbey nachlässig erzaigen, nachgesucht, und dise zum Ersatz deß Schadens nebst empfindtlicher Bestraffung angehalten werden. So dann

4tens Haben fürohin die geschworne Zehend-Knecht selbsten den ehenden außzuzehlen, wo es aber wegen allzugrosser Entlegen- und Weitschichtigkeit, oder anderer erheblichen Ursachen halber nit füglich beschehen kan, seynd solchen fahls gleichwohlen zu dessen Außzehlung keine Kinder, oder sonst ohntaugliche, sonder vernünfftige, und gewissenhaffte Persohnen zugebrauchen, und solle

5tens Der Zehend nit unter dem Bünden und Auftsammlen, sonder erst alsdann, wann auff einer Jaun oder Acker alle Garben würcklich gebunden, und ehe man auffladet, außgezehlt, und außgeworffen werden; bevor auch solches geschehen, ist keiner Befuegt an einen Acker- oder Jaun zu Fahren. Wobey

6tens Die Zehend-Garben ohne allen Betrug, wie es dem Bundt nachgehet, und also nit mit geflissener Außlesung der kleinern und geringern Garb
außgezehlt, und beyseiths gelegt werden sollen, welches zumahlen nit mehr auff bißher übliche ohnmanierliche Weiß, womit vilfältig der Kern außgefallen, sonder mit gebührender Beschaidenhait beschehen muß. Und fahls sich

7tens Bey einem Strangen, Jaun oder Acker ein Uberschuß, so die Zehende Garb nit erraichet, ergibet, solle bey nechsten Jaun, Strangen, oder Acker darauff gezehlet, mithin der Zehend ohne Abbruch gewissenhaft entrichtet werden. Indeme auch

8tens fürdershin der Haaber, wo er bißhero nit gebunden worden, aller in Garben solle gebunden werden, solle auch der selbe so sauber als möglich gesammlet, und keine ohnmäßige zum Nachtheil deß Zehend-HErren geraichende auffrechnete gelassen werden. Nicht minder

9tens Soll im Abschneiden oder Mähen deß Korns solche maß gehalten werden, daß das Weisch nit zu lang, und hierdurch dem Zehend-HErren auch
an Stroh kein Schaden zuwachse. Die jenige, so disem oder einem andern auß vorerwendten Zehend-Verordungs Puncten zu wider handeln sich unterstehen, sollen pr. 10 Reichs Thaler ohnabläßlich gestraft, der Zehend-Knecht aber, so hiervon Wissenschaft traget, und bey Löbl Castnerey darumb die ohngeyaumbte anzaig unterlasset, mit doppelter Straff, unter vorbehalt all weitherer gebühre deß begangenen Meinayds halber beleget werden. Deß gleichen

10tens Wird bey Pfändung und Straff eines Reichs-Thalers nachtrucksambst verbotten, weder Pferdt, noch anderes Vieh auff die Felder, so lang noch
ein Garb darauff ligt, außzuschlagen. Letztlichen und

11tens Solle weder Einhaimbischen noch Fremden armen Leuthen auff denen Acker, wo die Garben noch nit gesamblet, und abgeführt, das Aeheren gestattet, nicht weniger dieselbe zur  Zeit, da die Arbeiter ab denen Feldern sich nach Hauß begeben, ebenfahls von dannen geschaffet, und die sich hierwider setzen, [als] Dieb angesehen, folglich durch deß Orrts-Ambt-Knecht anhero zur Abstrafung geliffert werden.
Welche allen dann man gehorsamblich nachzukommen, mithin sich selbft für Straff und Schaden zu seyn wissen wird.  

Geben in dem Ohnmittelbahren Gefreyten Reichs GOttshauß Ottobeyren den 29. Julij 1745.
Casten-Ambt allda

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Die Urkunde wurde dankenswerterweise von Carolin und Robert Rauth zur Verfügung gestellt. Ein Scan des Originals wird in den nächsten Wochen erfolgen.

Urheber

Kastenamt Ottobeuren

Quelle

Carolin Rauth

Verleger

Helmut Scharpf

Datum

1745-07-29

Rechte

gemeinfrei